Stellt sich nach dem Einbau eines Ersatz- oder Zubehörteils heraus, dass das verbaute Teil mangelhaft ist, können Betriebe dem Grunde nach, den Ersatz der angefallenen Kosten für den zusätzlichen Ausbau des mangelhaften und den Einbau eines mangelfreien Teils von ihrem Lieferanten verlangen. Die erforderliche Rechtsgrundlage hat der Gesetzgeber u.a. mit Wirkung zum 1. Januar 2018 geschaffen.
Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Lieferanten sich weigern, Betrieben die Aus- und Einbaukosten zu erstatten. Dann stellt sich für den betroffenen Betrieb die Frage, ob er eine Kostenerstattung erfolgreich im Klageweg geltend machen kann.
Das wiederum hängt von der maßgeblichen Anspruchsgrundlage ab. Sie richtet sich danach, ob der Betrieb das vom Lieferanten erworbene (mangelhafte) Teil im Rahmen eines Reparatur- oder Kundenauftrags in ein Fahrzeug eingebaut oder angebracht hat oder ob er das (mangelhafte) Teil im Rahmen eines Thekenverkaufs an einen Kunden verkauft hat. Und was gilt, wenn der Kunde das verbaute (mangelhafte) Teil selbst mitgebracht hatte?
Der ZDK hat zu diesem Thema die Broschüre „Aus- und Einbaukosten im Mangelfall – Ersatzansprüche der Kfz-Betriebe“ veröffentlicht, um dem Leser einen Überblick über die derzeitige Rechtslage zu verschaffen und ihn damit bei der Entscheidung unterstützen, ob es sich lohnen könnte, die Aus- und Einbaukosten vom Lieferanten einzuklagen. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall soll und kann sie allerdings nicht ersetzen.