ZDK: Unfallschadensrecht – im Kaskofall trifft das Werkstattrisiko regelmäßig den Versicherungsnehmer

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) informiert >hier< über ein Urteil des BGH (09.09.2026, Az. IV ZR 235/25), dass das sog. Werkstattrisiko im Kaskofall regelmäßig den Versicherungsnehmer trifft, wenn überhöhte Rechnungspositionen abgerechnet werden.

Laut ZDK bestätigt das aktuelle BGH-Urteil, dass im Kaskofall regelmäßig der Versicherungsnehmer das „Werkstattrisiko“ trägt und Kaskoversicherer deshalb grundsätzlich nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten erstatten müssen. Dies könnte die Position und das bekannte Vorgehen der Versicherer bei Rechnungsprüfungen im Kaskoschaden dann deutlich stärken, wenn der BGH diesen Grundsatz auch dann uneingeschränkt anwendet, wenn Versicherer gleichzeitig Einfluss auf die Reparatur nehmen (z.B. durch Schadensteuerungen, Reparaturfreigaben, Werkstattvorgaben oder Gutachterstellung). Ob dies zutrifft, werden erst die Urteilsgründe und ggf. die weitere BGH-Rechtsprechung zeigen.

Für Werkstätten bleibt es daher wichtig, auf eine nachvollziehbare Kalkulation, eine sorgfältige Reparaturdokumentation und eine transparente Rechnungsstellung zu achten. Zusätzliche oder vom Gutachten abweichende Arbeiten sollten besonders sorgfältig begründet werden. (AG)