ZKF-Tipp: Preisanpassungsklauseln für Aufbauhersteller

Die aktuell nicht planbaren Liefertermine für Fahrgestelle in Verbindung mit stark steigenden Kosten für Rohmaterialien und Komponenten stellen die herstellenden Mitgliedsbetriebe vor sehr große und bisher noch nicht dagewesene Schwierigkeiten.

Um den Aufbauherstellern die Möglichkeit zu geben, bei Auftragsverhandlung zusätzlich zu den AGB eine Preisanpassungsklausel in den Vertrag zu nehmen, haben wir eine Mustervorlage von Rechtsanwalt Matthias Nickel formulieren lassen.

Bei der Verwendung der Vorlage ist folgendes zu beachten:

Die Klausel kann lediglich bei Verträgen zwischen Unternehmern und nicht bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern Verwendung finden!

Mit der Verwendung des vorliegenden Mustertexts soll es ermöglicht werden, dass die Betriebe die während der Herstellung bzw. der verzögerten Lieferzeit des Fahrgestells eintretenden Preisänderungen an den Besteller weitergeben können. Es handelt sich dabei um die Ausübung des billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB. Dieses Recht steht den Betrieben ausdrücklich aufgrund der Vereinbarung zu.

Wichtig ist, dass entsprechende Preiserhöhungen nicht willkürlich erfolgen, sondern lediglich die tatsächliche Preiserhöhung weitergegeben wird. Im Streitfall wird man also sehr sorgfältig dokumentieren müssen, von welchen Materialkosten man bei der Abgabe des Angebots seitens des Betriebes ausgegangen ist und wie sich diese Materialkosten im Zuge der langen Lieferzeit verändert haben. Gleiches würde für die Personalkosten gelten, wenn dort eine relevante Änderung eintritt. Übliche Lohnsteigerungen, die gewöhnlich bei Tarifverträgen zwischen 2 und 4 % liegen, würden sicherlich nicht zu einer Anpassungsmöglichkeit führen, sondern wären durch den Betrieb bereits bei Abgabe des Angebots zu berücksichtigen, weil eine übliche Steigerung der Lohnkosten vorhersehbar ist.

Nicht vorhersehbar sind erhebliche Preissteigerungen bei den Materialien. Hier wird den Betrieben geraten, die bei Abgabe des Angebotes eingeholten Preise für das Material zu dokumentieren und diese dem tatsächlich gezahlten Preis entgegenzuhalten. Besteht bei einer Werkleistung beispielsweise der Werklohn (100 %) zu 40 % aus Personalkosten und zu 60 % aus Materialkosten und haben sich die Materialkosten um 50 % erhöht, so wäre ein Preisaufschlag nach der Vereinbarung von 30 % gerechtfertigt. Ein entsprechender, bereits im Ausgangsvertrag gewährter Rabatt müsste dann aber abschlägig berücksichtigt werden und ggf. die Kalkulation offen gelegt werden..

Die Mustervorlage finden Sie im geschützten Mitgliederbereich.