Schwere Anhänger und Sattelauflieger der Klassen O3 und O4 müssen künftig mit zwei voneinander getrennten Anbringungsstellen für hintere Kennzeichen ausgestattet sein.
Das Wichtigste zur Neuregelung im Überblick:
• Betroffene Fahrzeuge: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.500 kg (Klassen O3 und O4), müssen bei Erstzulassung ab dem 7. Juli 2026 eine zweite Anbringungsstelle für ein hinteres Kennzeichen aufweisen. Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem Stichtag haben Bestandsschutz und müssen nicht nachgerüstet werden.
• Technische Vorgaben: Beide Anbringungsstellen müssen vollumfänglich den gesetzlichen Vorschriften bezüglich Sichtbarkeit, Winkeln und Kennzeichenbeleuchtung entsprechen.
• Regelung für Deutschland: In Deutschland zugelassene Anhänger benötigen weiterhin nur ein einziges Kennzeichen. Die Pflicht bezieht sich rein auf die Bereitstellung der technischen Vorrichtung (zwei Montageplätze), um im internationalen Verkehr flexibel auf abweichende Regeln anderer EU-Staaten reagieren zu können.
Für Hersteller bedeutet dies, dass Heckkonstruktionen bei Neufahrzeugen ab dem Stichtag mit zwei vollwertigen Halterungen versehen werden müssen. (DC)