Ansprüche der Betriebe bei Reparaturverzögerungen durch schleppende Ersatzteillieferung

Derzeit stehen die ZKF-Mitgliedsbetriebe vor großen Problemen, da Ersatzteile zunehmend verspätet geliefert werden. Nachteile entstehen zum einen, weil sich die Reparatur verzögert und das Fahrzeug verlängert auf dem Hof steht und zum anderen, weil sich dadurch auch die Mietwagendauer und demnach die -kosten erheblich erhöhen. Gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei Kaspar | Müller | Nickel aus Mayen hat der ZKF einen Überblick über Lösungsansätze für die Betriebe entwickelt:

Rechtlich betrachtet muss einerseits zwischen dem Vertragsverhältnis zwischen Werkstatt und Kunden und andererseits dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der eintrittspflichtigen Versicherung unterschieden werden.

Was den Werkvertrag zwischen Kunden und Werkstatt betrifft, so können die Betriebe selbstverständlich regeln, dass bei einer verzögerten Fertigstellung von dem Kunden beispielsweise ein Standgeld wegen des abgestellten Fahrzeugs zu entrichten ist. Wenn der Kunde einen solchen Vertrag unterschreibt, so muss er auch entsprechende Standgebühren zahlen. Einen entsprechenden Vertragsentwurf (Ergänzung) finden Sie >hier<.

An dem ganz praktischen Problem, dass die Betriebe Platzprobleme auf dem Gelände bekommen werden, ändert dies natürlich nichts. Hier wird sich der Betrieb individuell um eine Lösung bemühen müssen. Eventuell müssen die Fahrzeuge kostenpflichtig anderweitig abgestellt werden.

Die Kanzlei empfiehlt, dass in jedem Fall wegen dieser Kosten eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Werkstatt herbeigeführt wird.

Was das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der eintrittspflichtigen Versicherung betrifft, so gilt Folgendes: Hier muss zunächst zwischen Kaskofällen und Haftpflichtschäden unterschieden werden.

Eine Gemeinsamkeit ergibt sich insoweit, dass in beiden Fällen die reparaturerforderlichen Kosten zu ersetzen sind. Unbestritten ist, dass grundsätzlich beim Totalschaden ein Standgeld geltend gemacht werden kann. Wenn das Fahrzeug wegen einer Unterbrechung der Reparatur abgestellt werden muss, so ist die rechtliche Situation durchaus vergleichbar mit den Totalschadenfällen, in denen das Fahrzeug abgestellt wird, bis es von einem Restwertekäufer aufgekauft und abgeholt wird. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Versicherer rechtlich dazu verpflichtet sind, ein angemessenes Standgeld in diesen Fällen zu zahlen.

Allerdings ist es ratsam, dass die Betriebe frühzeitig gegenüber dem Versicherer das Problem anzeigen. Nach § 254 II BGB gibt es eine entsprechende Anzeigepflicht. Die Versicherer müssen frühzeitig darauf aufmerksam gemacht werden, dass weitere (unerwartete) Kosten entstehen werden.

Im Fall von Reparaturverzögerungen wegen fehlender Ersatzteile ist Folgendes zu empfehlen:

  • Tritt eine Lieferverzögerung auf, so sollte der Betrieb dies dem Versicherer mitteilen. In der Regel reicht es aus, dem Versicherer hierfür einen entsprechenden Screenshot aus dem Computersystem mitzuteilen, bzw. diesen zu dokumentieren.
  • Ebenso sollte dem Versicherer mitgeteilt werden, um voraussichtlich welche Zeit sich die Reparatur des Fahrzeugs verzögern wird.
  • Sodann ist der Versicherer darauf hinzuweisen, dass sich der Schaden durch die Lieferverzögerung vergrößern wird, weil der Kunde weiterhin einen Mietwagen nutzt.
  • In Bezug auf den Mietwagen sind die

 Konditionen zu nennen, unter denen der Kunde den Mietwagen angemietet hat. Es sollte dem Versicherer zur Wahl gestellt werden, einen günstigeren Mietwagen anzumieten.

Zu erwarten ist, dass die Versicherer auf solche Schreiben in der Regel überhaupt nicht reagieren. Dann können sie aber später nicht mit Erfolg einwenden, die Mietwagenkosten seien überhöht, weil man einen günstigeren Langzeittarif hätte vereinbaren können.

Auch in Bezug auf die Standgelder ist zu raten, dies dem Versicherer mitzuteilen. Der Versicherer kann sich auch um die Lieferung von Ersatzteilen bemühen. auch dies kann man dem Versicherer vorschlagen. In der Regel wird keine Rückäußerung des Versicherers erfolgen. Dies ist zumindest jetzt gängige Praxis. Der Betrieb kann dann darauf verweisen, dass er frühzeitig auf die weiteren Kosten hingewiesen hat und diese zusammen mit den Reparaturkosten abrechnen.

Trotz teilweise fertiggestellter Reparatur erhalten Betriebe mitunter vom Versicherer vor Abschluss der Arbeiten keine Zahlung. Der Anspruch des Geschädigten im Haftpflichtfall ist allerdings nicht von der Durchführung der Reparatur abhängig. Daher empfiehlt die Kanzlei, zunächst auf der Grundlage des Kostenvoranschlages oder (besser) des Gutachtens einen Vorschuss in Höhe der Netto-Reparaturkosten geltend zu machen. Die Versicherung muss – unabhängig von der Durchführung der Reparatur – zunächst diesen Betrag bezahlen. Der Kunde/Geschädigte hätte ja auch die Möglichkeit, fiktiv abzurechnen. Wenn die Betriebe – am besten anwaltlich vertreten – in solchen Fällen stets einen Vorschuss in Höhe der Reparaturkosten netto fordern würden, so wäre das Problem gelöst.

Auch beim Kaskoschaden besteht die Möglichkeit, dass der Geschädigte fiktiv abrechnet. Auch hier ist also der Anspruch nicht von der Durchführung der Reparatur abhängig. Der Versicherer muss zumindest gemäß AKB die Netto-Reparaturkosten oder den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand (wenn der Schaden in Totalschadennähe liegt) regulieren.

Es ist daher sowohl bei Kasko- als auch bei Haftpflichtschäden für den Betrieb durchaus möglich, angemessene Vorschüsse zu vereinnahmen, wenn die Reparatur sich verzögert. Häufig ist schon ein Teil der Reparaturkosten gezahlt, ehe die Reparatur überhaupt durchgeführt wurde.

Wichtige Anmerkung zu den o. g. Ausführungen: Bei Partnerverträgen und Flottenkunden muss die individuelle Regelung beachtet werden, da diese Maßnahmen in der Regel im Vertrag ausgeschlossen oder anders geregelt sind.