Antragstellung für Überbrückungshilfe III ist gestartet

Die Überbrückungshilfe wurde für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Der ZKF berichtete in seinen Online News.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist seit 10. Februar möglich und erfolgt über „prüfende Dritte“, z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigte Buchprüfer. Die Kosten werden bezuschusst. Die Beantragung muss bundesweit über die einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro sollen ab dem 15. Februar 2021 starten.

Antragsberechtigt sind Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Diese müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Detailinformationen sind den FAQ des Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) >hier< zu entnehmen.