BAG-Urteil: Allgemeine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung im Betrieb besteht nicht

Der ZKF berichtete in seinen ZKF-NEWS online im Oktober über das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in dem nun eine flächendeckende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Die Umsetzung eines Gesetzentwurfs für Deutschland stand noch aus.

Das Arbeitsministerium prüfte nun eine Änderung der Arbeitszeiterfassungsregelungen. Vorangegangen war ein Urteil im Mai 2019 des EuGH, wo entschieden wurde, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einrichten müssen Az.: C-55/18 [CCOO]).

Nun hat das BAG die Urteilsgründe veröffentlicht >hier<.

Was ändert sich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Zeiterfassung?

An den arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften ändert sich nichts, diese waren auch bereits zuvor zu beachten und einzuhalten. Jedoch verpflichtete das Arbeitszeitgesetz bislang lediglich zur Dokumentation von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Nun erstreckt sich die Dokumentationspflicht durch das Urteil auf die gesamten Arbeitszeiten. Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) nimmt in seinem Rundschreiben im Detail dazu Stellung >hier<.

Fazit: Aus den Ausführungen des Gerichts lässt sich ableiten, dass bei der Ausgestaltung der Erfassung von Arbeitszeit ein sehr weiter Gestaltungsspielraum bestehen bleibt und nicht nur die Möglichkeit der Delegation, sondern auch die Art und Weise der Aufzeichnung (z. B. Schriftform) zum jetzigen Zeitpunkt weitgehend durch den Arbeitgeber zu bestimmen ist. Auch zum Zeitpunkt der Aufzeichnung enthält der Beschluss keine einschränkenden Vorgaben.

Lediglich der im Arbeitszeitgesetz normierten Ausnahmen von Aufzeichnungspflicht für bestimmte Arbeitnehmer, wie insbesondere leitende Angestellte werden offengelassen. Für die Arbeitgeber im Handwerk ist von besonderer Bedeutung, dass bei der Auswahl der Form der Arbeitszeiterfassung vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens, insbesondere seiner Größe weiterhin berücksichtigt werden können. Eine allgemeine Pflicht zu Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassungssysteme besteht nicht.