Corona-Pandemie: Beschluss der Bundesregierung und der Bundesländer zur weiteren Verschärfung des „Teil-Lockdowns“

Die Bundesregierung und Bundesländer haben vor dem Hintergrund eines weiterhin hohen Infektionsgeschehens in Deutschland am 25.11.2020 eine Verlängerung und teilweise Verschärfung des sog. „Teil-Lockdowns“ beschlossen >hier<

Zusammenfassung der relevanten Aspekte:

  • Die geltenden Schließungsvorgaben des Teil-Lockdown im Zusammenhang mit Tourismus, Gastronomie und Freizeitaktivitäten werden zunächst bis zum 20. Dezember verlängert.
  • Zudem werden die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich ebenfalls bis zu diesem Datum fortgeführt und intensiviert. Dies umfasst auch die Ausweitung der Maskenpflicht z. B. auf Wartebereiche vor Einkaufsgeschäften, auf Parkplätzen oder üblicherweise stark frequentierten Bereichen wie Einkaufsstraßen.
  • Für von Schließungsvorgaben direkt oder indirekt betroffene Unternehmen soll – in Anlehnung an die Novemberhilfe – eine Dezemberhilfe eingerichtet werden. Anträge können >hier< ab Mittwoch, 25.11.2020 für die Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe in einem vollständig elektronischen Verfahren gestellt werden. Der ZKF berichtete in seinen News Online. Für viele Handwerksbetriebe, die unmittelbar oder mittelbar von den nun verlängerten Schließungsregelungen betroffen sind, ist in der dritten Phase der Überbrückungshilfe ab Beginn 2021 auch ein rückwirkendes Hilfsinstrument für Unternehmen vorgesehen.
  • Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden sollen steuerrechtliche Corona-Erleichterungen wie vereinfachte, zinslose Stundungen, der Verzicht auf Säumniszuschläge sowie das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen bis in das kommende Jahr hinein weiter gelten.
  • Im Rahmen der „Sozialgarantie 2021“ ist geplant den Finanzierungsbedarf der Sozialversicherungen durch steuerfinanzierte Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt bei maximal 40 Prozent zu stabilisieren.
  • Zur weiteren Vermeidung von Kontakten werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gebeten, unbürokratisch Homeoffice für ihre Beschäftigten zu ermöglichen und ggf. prüfen, ob die Betriebsstätten durch großzügige Homeoffice-Lösungen oder durch Betriebsferien vom 23. Dezember bis 1. Januar geschlossen werden könnten. Der Beginn der schulischen Weihnachtsferien wird bundeseinheitlich auf den 19. Dezember vorgezogen.
  • Über diese generellen Regelungen hinaus sollen in Städten und Landkreisen mit besonders hoher Infektionsdynamik (vereinbart wurde ein Inzidenzgrenzwert von 200) zusätzliche Maßmaßnahmen möglich sein, die dabei nach dem Ermessen der Länder z. B. auch Ausgangssperren und hybride Formen der Beschulung beinhalten können.
  • Die Gesundheitsministerkonferenz strebt an, ab dem 1. Dezember 2020 die Quarantäne-Zeit von Kontaktpersonen – unter der Bedingung eines negativen Testergebnisses (Antigen-Schnelltest) – von 14 auf 10 Tage zu verkürzen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Bundesregierung.