Der Start des Abrufs der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) durch die Arbeitgeber wird vom 1. Juli 2022 durch die Belastungen der Corona-Pandemie auf den 1. Januar 2023 verschoben. Der ZKF berichtete in seinen News Online darüber, dass zukünftig eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Entlastung für Arbeitgeber und -nehmer bringen soll und digital über den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Übermittlung der eAU durch Arztpraxen verpflichtend und auch ab diesem Datum läuft ein gesetzliches Pilotverfahren. Arbeitgeber, die bereits technisch dazu in der Lage sind, können die AU-Daten elektronisch abrufen.
Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ mit der entsprechenden Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales beschlossen. Gemäß den Artikeln 4b bis 4d endet die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht am 30. Juni, sondern frühestens zum 1. Januar 2023. Details zur eAU erhalten Sie auch in der ZKF-Online-News vom 13. Januar 2022.