Neue Weisung der BA zum Verfahren des Kurzarbeitergeldes

Die Regelungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden an neue Gegebenheiten in Form von Weisungen angepasst. Die fachliche Weisung zu den Regelungen zum Verfahren des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2021 wurde veröffentlicht >hier<.

Folgende Verfahrensvereinfachungen zum Kurzarbeitergeld wurden teilweise verlängert oder aufgehoben:

Kurzantrag: Der Kurzantrag >hier< kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter genutzt werden. Dies gilt nicht, sofern zusätzlich die Qualifizierung während Kurzarbeit (Förderung nach § 106a SGB III) beantragt wird. Der ZKF berichtete in seiner Online News >hier<.

Urlaub und Resturlaub: Darstellung des Umgangs mit Urlaub aus dem Jahr 2021 und Resturlaub aus dem Jahr 2020.

Kurzarbeitergeld an Sonn- und Feiertagen: Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht nur für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet haben (§ 10 Arbeitszeitgesetz >hier<).

Korrekturantrag Kurzarbeitergeld: Mit der Entgeltabrechnung wird in der Regel gleichzeitig eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Sofern sich bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung zu korrigieren. Achtung: Verstöße können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Bescheinigung höherer Leistungssatz: Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.

Grenzgänger: Innerhalb der Europäischen Union erfolgende Grenzschließungen infolge von Quarantänemaßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie werden bewertet, als ist diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG >hier<), haben Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme der Nachbarländer am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen -  Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zur Vermeidung eines gleichzeitigen Bezugs von Kurzarbeitergeld und einer Entschädigung für eine staatliche Quarantänemaßnahme, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass der betroffene Grenzgänger seitens seines Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall erhält. Die Erklärung wird formlos mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht.

Informationen erhalten Sie auch bei der Bundesanstalt für Arbeit >hier<.