Weitere Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zum Umgang mit Urlaub bei Kurzarbeit

Der ZKF berichtete über die Regelungen in Form von Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Verfahren des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2021 >hier<.

In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Umgang mit Urlaub und Resturlaub ab dem Jahr 2021 eingegangen, bei dem wieder zum ursprünglichen Rechtsstand zurückgekehrt wird. 2020 war die BA von den Voraussetzungen der vorrangigen Inanspruchnahme von Urlaub aus dem aktuellen Jahr abgewichen.

Mit Beginn des Jahres 2021 gilt Folgendes:

Resturlaub 2020
Resturlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Urlaub 2021
Besteht eine Urlausplanung für 2021, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einem Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Um eine Reihe von konkreten Fragen, wie z. B. zur Definition des „vermeidbaren Arbeitsausfalls“ oder aber „ob eine Vorlage der Urlaubsplanung in Form einer Liste vorzulegen ist“ wurden nun konkretisiert. Diese und weitere Fragen beantwortet die BA in ihren FAQ >hier<.

Informationen sind auch dem Rundschreiben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) >hier< zu entnehmen.