ZDH-Information: Verlängerung der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Corona-Krise

Der ZKF informierte in seinen Online-News darüber, dass eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen möglich ist. Den Finanzbehörden müssen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat, mitgeteilt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. März 2021 die steuerlichen Hilfsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Danach können Steuerpflichtige Anträge auf Stundung im vereinfachten Verfahren bis zum 30. Juni 2021 für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. September 2021 gewährt. Über den 30. September 2021 hinaus können durch die Finanzämter Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird grundsätzlich verzichtet.

Details erhalten Sie im Rundschreiben des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) >hier< aber auch auf den Seiten FAQ „Corona“ Steuern des Bundesministeriums der Finanzen.