Die neuen Corona-Beschlüsse im Überblick

Bundesregierung und Bundesländer haben am 19. Januar 2021 im Rahmen eines kurzfristig vorgezogenen Treffens die seit Januar 2021 geltenden Regelungen zur Pandemiebekämpfung bis zum 14. Februar 2021 verlängert und durch weitere Maßnahmen ergänzt. Die neuen Verordnungen müssen nun in den Bundesländern umgesetzt werden.

Darunter fallen auch die von den Ländern bereits ergriffenen Maßnahmen >hier< . Der ZKF berichtete in seinen Online News >hier<.

Hintergrund ist das weiterhin hohe Infektionsgeschehen in Deutschland – nach wie vor weit oberhalb der kritischen 7-Tage-Inzidenz von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern sowie neuer Mutationen des SARS-CoV2-Virus.

Die neuen wesentlichen Regelungen des Beschlusses:

  • Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie in Geschäften sind medizinische Masken vorgeschrieben. Hierunter werden OP-Masken wie auch FFP2-Masken gefasst. Einfache Mund-Nasen-Abdeckungen reichen dort nicht mehr aus. Sollte Arbeit von Arbeitnehmern in Präsenz weiterhin erforderlich sein, sind Arbeitgeber nun unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, den Beschäftigten medizinische Masken zur Verfügung zu stellen.
     
  • Zur Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) >hier< eine Verordnung >hier< befristet bis zum 15. März 2021 um, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice oder flexible Arbeitszeiten zu ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit sollen reduziert werden. Für Arbeitsbereiche auf engem Raum ist vorgesehen, dass die Raumbelegung reduziert wird oder Schnelltests angeboten werden.

    Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
     
  • Rückwirkend zum 1. Januar 2021 wird die Förderung der Digitalisierung in Form einer Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter erfolgen. Damit werden Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich berücksichtigt.
     
  • Angekündigt wird eine Verstärkung und Verbesserung der Unterstützung betroffener Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III >hier<. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben.
  • Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, soll bis Ende April 2021 ausgesetzt werden. Der ZKF berichtete in seinen Online News >hier<.

Details sind auch dem Rundschreiben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) >hier< zu entnehmen.